Bundesweit beachtetes Verfahren um Prinz Reuß wird durch Rechtsanwalt von Alvensleben verteidigt und erhält medial an manchen Tagen mehrere Berichte, welche wir hier mit einem Pressespiegel zusammenfassen. Im Anschluss an den Pressespiegel folgt noch das Opening Statement im Prozess zum Nachlesen und Downloaden.
Eröffnungsplädoyer/ Opening Statement
Hohes Gericht!
Verehrter Herr Vorsitzender,
Verehrte Ankläger der Bundesanwaltschaft,
sehr geehrte Damen und Herrn von den nationalen und internationalen Medien,
wehrte Zuhörerinnen und Zuhörer,
meine Damen und Herren Kollegen,
meine Damen und Herren auf der Anklagebank,
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Heute exakt ist der 75. Geburtstag des Grundgesetzes.
und nunmehr beginnt einer der - so die Medien - größten Terrorprozesse in der Nachkriegszeit und ich bin berufen, hier als Verteidiger von Heinrich XIII. Prinz Reuß mit meinen Kollegen für die Rechte und insbesondere für die ab heute aufzuklärende Frage von Schuld oder Unschuld unseres Mandanten einzutreten.
Märchenstunde oder Gefahr für den Bestand unserer Demokratie?
Wie gefährlich kann eine Gruppe sein, wenn man zunächst einmal Medienvertreter und Presse bemüht und die Verhaftung öffentlich inszeniert. Von wem stammen die Informationen hinsichtlich der Verhaftung von Heinrich XIII. Prinz Reuß?
Von wem eigentlich ist die Presse gesteuert und erhält immer wieder Informationen aus den Inhalten der Akten und aus dem Inhalt, der gerade verlesenen Anklageschrift und das schon weit vor Beginn dieses Prozesses. Ich hatte den Eindruck vieles, was Verfahrens- oder anklagegegenständlich war aus der Presse erfahren habe. Ich habe hierzu auch in den bereits gestellten Anträgen ausgeführt.
Kann angesichts der geltenden Unschuldsvermutung, die unser Grundgesetz jedem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten zubilligt, überhaupt von einem fairen Verfahren ausgegangen werden, wenn über Ermittlerkreise, die im Auftrage der Staatsanwaltschaft, nach unserem Gerichtsverfassungsgesetz tätig sind, Akteninhalte und Verhaftungstermine bekanntgegeben werden? Kann noch von einem fairen Verfahren die Rede sein, wenn eine staatlicherseits zu verantwortende Vorverurteilung eines Menschen auf so intensive Art und Weise stattfindet. Wir erleben eine mediale Inszenierung, die ihresgleichen sucht.
Ich habe meinem Mandanten angeraten, dass immer wieder in den nationalen und internationalen Medien auftauchende karierte Sakko aus dem Standbild der Verhaftung in unzähliger Auflage nachproduzieren zu lassen, um nicht nur die erheblichen Kosten dieses Verfahrens zu finanzieren, sondern auch um ein Erinnerungsstück zu schaffen, dass Symbol für den Anspruch auf die Vermutung der Unschuld ist und gleichsam für die Rechte aller Angeklagten streitet, die in diesem Verfahren als Mitglieder der vermeintlich größten Terrorvereinigung der Nachkriegszeit ausgeliefert sind. Dieses Sakko, dass in unzähligen nationalen und internationalen Presseberichten unseren Mandanten kleidet ist fast ein Symbol für meinen bindungslosen Einsatz als Verteidiger Gerechtigkeit zu suchen und zu finden. Was ist gerecht und Gerechtigkeit? Manchmal habe ich als Verteidiger den Eindruck, dass in der Praxis der Justiz der Anspruch auf ein gerechtes und faires Verfahren verkümmert und notleidend ist. Oftmals haben wir als Anwälte der vermeintlich Bösen aus unserer Mitte Zweifel an gerechten Entscheidungen durch die Gerichte. Ich habe Gerechtigkeit oftmals gesucht, zeitweise nur als Wortbedeutung im Duden gefunden, wo ich unter dem Buchstaben G nachschlagen kann und zumindest weiß, wie es geschrieben wird. Welche tiefsinnige innere Bedeutung meine Forderung an rechtsstaatliche Prozesse verlangt, ist häufig und immer wiederkehrend Ergebnis der Fassungslosigkeit eines Strafverteidigers. Dieses Verfahren macht mich fassungslos ob der Tatsache, dass es eigentlich nicht mehr benötigt wird, um alle Angeklagten und insbesondere auch den von uns verteidigten Heinrich XIII. Prinz Reuß tatsächlich zu verurteilen. Im Grunde ist er schon verurteilt.
Das karierte Sakko, die Bildaufnahmen seiner ohne Verhältnismäßigkeit durchgeführten Verhaftung im Beisein der von Prinz Reuß gepflegten Tochter und die öffentliche Vorverurteilung reichen doch aus um hier und heute gleich jetzt ein Urteil zu sprechen. Gleichsam trete ich in den Gerichtssälen dieser Republik immer wieder an, um als Verteidiger ein Windhauch von Gerechtigkeit in die Entscheidungsfindung der zum Urteil Berufenen zu wehen und mit meinem Einsatz für den Mandanten tatsächlich werden zu lassen.
Zunächst einmal verteidige ich einen unbescholtenen Bürger, der auf der Grundlage unseres Rechtssystems sein Leben geführt, seine Kinder erzogen und die Ansprüche seiner Familie und seine eigenen, ebenso wie seine geschäftlichen Belange verfolgt hat. In keinem Augenblick seiner 72 Jahre andauernden Lebenswirklichkeit hat mein Mandant die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verlassen und unabhängig von einer kritischen Betrachtung seines Gerechtigkeitsempfindens bei der Anrufung von Gerichten in streitigen Fragen und der Hinnahme auch ablehnender Entscheidungen von ihm verfolgter Rechtsansprüche diesen Rechtsstaat ignoriert, abgelehnt oder gar mit Fantasien von Gewalt zu beseitigen versucht.
Heinrich XIII. Prinz Reuß ist kein Gewalttäter, ist kein Terrorist und ist kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, wie es die Generalbundesanwalt und mit seiner Anklage Glauben machen will.
Die Anklage ist wertend und damit nach Auffassung der Verteidigung bereits vorverurteilend und nach dem Grundprinzip unserer Strafprozeßordnung auch entlastende Tatsachen zu bewerten vorgreiflich, also unzulässig.
Vielmehr bewertet die Anklage ein Prinz Reuß unterstelltes unterstelltes Verhalten mit Behauptungen wie
„der ihm verhaßte Staat.“
Wir finden das auch an anderer Stelle der Anklageschrift wieder. Beispiele:
„Alle verband eine tiefe Ablehnung der staatlichen Institutionen und der freiheitlichen Grundordnung (Seite 15 der Anklageschrift)
„…hatte den Entschluss wachsen lassen, die staatlichen Strukturen gewaltsam zu bekämpfen.
Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schlussfolgerung und nicht um eine beweiszugängliche Tatsache.
„Prinz Reuß, der sich der Vereinigung anschloss…
Hier fehlen Beweistatsachen, wann wie durch welche Gespräche durch welche Erklärung.
„sie waren der festen Überzeugung“
„…waren überzeugt, dass deutsche Volk würde aufwachen“
Durch welche Fakten wird dies belegt?
Die Anklage wertet häufig und begründet nicht auf Tatsachengrundlagen.
Jedes gesetzliche Merkmal des dem Angeklagten angelasteten Straftatbestandes ist durch Angabe der Umstände zu belegen, die nach Meinung der Anklagebehörde dieses Merkmal belegen (BGH NStZ 1984,133)
Die Anklageschrift steht aufgrund der darin enthaltenen, vonseiten der Staatsanwaltschaft vorgenommenen subjektiven Wertungen in der Kritik. Diese Wertungen wirken, wie das gesamte Verfahren an sich, wie eine (mediale) Vorverurteilung und beeinträchtigen mithin die Fairness des Verfahrens. Eine Anklageschrift muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird. Dies dient der Umgrenzungsfunktion, welche sicherstellt, dass keine Unklarheit darüber besteht, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (st. Rspr., vgl. BGH, U. v. 28.10.2009 – 1 StR 205/09, juris, Rn. 92). Mängel der Umgrenzungsfunktion führen zur Unwirksamkeit der Anklage (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 10.04.2019 – 2 StR 430/17 –, juris, Rn. 5).
In Anlehnung an bspw. den BGH, B. v. 16.05.1994 – 3 StR 118/94 –, juris, Rn. 6, wonach eine Anklage einen konkreten Lebenssachverhalt präzise darstellen muss,
darf nämlich der Anklagesatz keine Beweiswürdigungen oder sonstige wertenden Angaben enthalten, die nur dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vorbehalten sind. Die Verlesung eines solchen Anklagesatzes verstößt gegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. BGH, U. v. 02.12.1986 – 1 StR 433/86 –, juris, Rn. 3).
Wertende Aussagen oder pauschal aus den Medien übernommene Vorverurteilungen wie „der ihm verhasste Staat“ stellen eine unzulässige Wertung im Anklagesatz dar. Insbesondere mediale Vorverurteilungen beeinträchtigen die Fairness des Verfahrens und machen den Anklagesatz mithin fehlerhaft (vgl. Schmidt/Zimmermann, in: Gercke/Temming/Zöller (Hrsg.), StPO, 7. Aufl. 2023, § 200 StPO, Rn. 24).
Die Bewertung von Tatsachen obliegt ausschließlich dem Gericht in seinen Urteilsgründen und aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und durch Beweisaufnahme unmittelbar gefundenen gefundenen Überzeugungen. Wenn eine Wertung bereits die Überzeugung beeinflusst, dann ist die objektivste Behörde der Welt nicht objektiv.
Sie merken, dass die Verteidigung erhebliche Zweifel hat, ob noch ein objektives Strafverfahren betrieben wird oder nicht? Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, wie sie lange Zeit bezeichnet wurden, verhalten sich ebensowenig objektiv mit der Verpflichtung entlastende Umstände zu bewerten, wie die Generalbundesanwaltschaft, die ausschließlich wertend zum Nachteil der Angeklagten rund um einen konstruierten Schuldvorwurf mit der Bildung einer terroristischen Vereinigung formuliert und ermittelt.
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind durch den Gesetzgeber zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geworden. Wenn Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Akteninhalte noch vor Anklageerhebung preisgeben und öffentlich machen, so ist das ein Verstoß gegen ein faires Verfahren und wenn diese Informationen auch wertungsbasierend mitgeteilt werden ein Verstoß gegen grundgesetzlich garantierte Prinzipien der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Wir werden in diesem Prozeß aufzuklären haben, wie der Gratmesser zwischen freier Meinungsäußerung und strafbaren Verhalten anzusetzen ist. Wir werden in diesem Verfahren aufzuklären haben, ob das politische Interesse und eine gewisse politische Agitation zum Machterhalt federführend für die Grundlagen der Anklageerhebung gewesen sind. Ein Strafprozeß hat die Schuld des Einzelnen zu bewerten und festzustellen, ob überhaupt ein strafbares Verhalten in dem Verhalten des jeweiligen Angeklagten vorliegt. Das gilt auch für Heinrich XIII. Prinz Reuß, der als Namensgeber für jedweden, der in einem Kontext des politischen und rechtlichen Diskurses Regierung und Regierungsverhalten ablehnt, genannt ist, obgleich eine Beziehung zu den Personen weder festgestellt noch bewiesen ist.
In jeder Eckkneipe oder in vielen anderen denkbaren Situationen wird über politische Gegenwart diskutiert und auch ablehnende Haltung eingenommen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit den durch die Coronapandemie auf staatlicher Seite, nicht nur durch die Bundesregierung, sondern aucu in unserer föderalen Demokratie, die Landesregierungen, Landräte und Oberbürgermeister durch von ihnen angeordnete Maßnahmen Grundrechte eingeschränkt haben.
Das hierüber nicht nur kritische Diskussionen geführt werden, sondern auch dagegen demonstriert wurde, bedingt noch nicht die Annahme einer terroristischen Vereinigung oder ihre Beteiligung daran.
Wir als Juristen sollen nach unseren Strafgesetzen die individuelle Vorwerfbarkeit beurteilen und bewerten und nicht ein pauschal gefälltes Urteil, wonach jeder, der anderer Meinung ist plötzlich der „Reichsbürgergruppe um Prinz Reuß“ zuzuordnen ist.
Eine solche Bewertung wäre ein klassisches Fehlurteil. Wir sollten uns als „Deutsche“ davor hüten, Pauschalurteile zu übernehmen und eine Kollektivschuld zu verhängen. Die Geschichte sollte uns eigentlich gelehrt haben! Eine solche Vorgehensweise ist weder demokratisch noch justiziell vertretbar.
Wir sind also dazu berufen in diesem Prozeß aufzuklären was jeder Einzelne als Maß der Vorwerfbarkeit am Ende dieses Verfahrens zu verantworten hat. Unabhängig von Tatbestandmäßigkeit von bestimmten Verhaltensweisen, die eine objektive juristische Bewertung erfordert, ist immer maßgeblich für eine Verurteilung des persönlichen Vorstellungsbildes des Angeklagten zum Vorwurf einer strafbaren Handlung. Der Prüfungsaufbau des Juristen sieht dann auch vor die Schuld festzustellen als Maßstab der Vorwerfbarkeit des Handelns. Das Bundesverfassungsgericht formuliert in vielfältigen Entscheidungen: „Die Schuld als von Verfassung wegen gebotener Voraussetzung der Strafbarkeit.“ Das bedeutet, dass Schuld eine nach herrschender Meinung vorliegende Vorwerfbarkeit, das heißt ein belastet sein mit der Verantwortung für oder gefährlicher Handlungen rechtwidrige Erfolge mit der Verantwortung ist. In der Anklage findet sich von solchen Feststellungen zu individueller Schuld rein gar nichts.
Das ist ein großes Manko der Anklage in dem vermeintlich größten Terrorprozeß der Nachkriegszeit und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Ich stelle mir die Frage, ob diese Sichtweise mehr eine politische ist, weil sich die politischen Verhältnisse möglicherweise verändern und das Vertrauen der Bürger und derjenigen die diesen Staat mittragen und finanzieren schwindet und vielfältig Diskussionen über die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit politischen Handels allenthalben und überall in dieser Republik entstehen und entfacht sind. Entfacht, weil das Vertrauen in die Demokratie entschwindet und die Annahme, dass eine Bürokratie unser Zusammenleben beherrscht und dem demokratischen volksentscheidenden Wunsch der Bürger widerspricht! Das sind alles Gedanken, die die Verteidigung entwickelt, weil es eine Vielzahl von Beanstandungen in diesem Verfahren gibt, auf die ich im Folgenden näher eingehen möchte und für die ich auch ihre Zeit weiterhin beanspruchen will.
Ist es also auch ein politisches Verfahren? Haben wir zu befürchten und müssen wir das als Verteidiger vehement beanstanden und im öffentlichen Eindruck vertiefen, dass bereits die Ermittlungen, die Anklage, die Inhaftierung, das Haftstatut grundrechtsverletzend und mit unserem gemeinsamen Verständnis für Demokratie nicht vereinbar ist? Ich habe Hoffnung, dass der hier zur Urteilfindung berufene Senat unter dem Vorsitz des ehrenwerten Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Bonk mit seinen Beisitzern eine Entscheidung finden wird, die nicht nur das Pauschalinteresse der Medien und die wertende Betrachtung aus zusammen getragenen 470.000 Seiten Akten, die übrigen niemals jemand zum heutigen Zeitpunkt komplett gelesen haben kann zur Grundlage der Urteilsfindung macht, sondern tatsächlich objektiviert, fair, betrachtend und die subjektive Beteiligung eines jeden Einzelnen bewertend in die Urteilsfindung einstellen wird. Und wenn das Verfahren hier viele Jahre dauern sollte, auch stets und in jedem Moment und an jedem Verhandlungstag die weitere Notwendigkeit der Haft meines, unseres 72 Jahre alten Mandanten, der sein Leben lang im System dieses Rechtsstaates als Unternehmer, Familienvater und dabei alleinerziehender Vater auch eine Tochter als Mensch mit Behinderung gelebt und gearbeitet hat und die Grundsätze unserer demokratischen Verfassung akzeptierte, überprüft. Ich gehe davon aus, dass das Oberlandesgericht Frankfurt trotz aller Bedenken, die ich im Zusammenhang mit dem Gesamtverfahren „Reichsbürgergruppe Prinz Reuß“ habe ein faires Verfahren bietet und der nunmehr präsenten nationalen und internationalen Öffentlichkeit präsentiert. Vor uns liegen eine Vielzahl von Verhandlungstagen.
Ich nahm als Verteidiger zur Kenntnis und nehme dies als Gegenwart in Kauf, das an 3 Gerichtsstandorten, nämlich in München, Stuttgart und hier in Frankfurt eine nahezu identische Anklageschrift mit dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung an einem bestimmten hochverräterischen Unternehmen verhandelt wird. Eigentlich ein Verfahren, in dem alle Angeklagten das Recht hätten – ich habe mich ja zur Grundrechtskonformität und den Grundrechten jedes einzelnen der Angeklagten positioniert – in einem einheitlichen Verfahren vor einem Richter oder einem Gericht im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf be- und verurteilt zu werden.
Wir haben 3 Gerichtsstandorte die aus Sicht der Verteidigung recht willkürlich mit Angeklagten aus der vermeintlichen Terrororganisation um Heinrich XIII. Prinz Reuß organisiert gewesen sein sollen, besetzt sind. Wie die jeweiligen Anklageorte, mit dem in unserem Grundgesetz garantierten Recht für jeden einzelnen auf den gesetzlichen Richter, vereinbar ist, ist zu keinem Zeitpunkt begründet worden Es besteht eine grundgesetzliche Garantie auf einen gesetzlichen Richter. Dieser Anspruch umfaßt das Gericht als organisatorische Einheit, das erkennende Gericht als Spruchkörper und auch den oder die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter oder Richterinnen. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 des GVG regelt dies. Ich habe als Organ der Rechtspflege erhebliche Zweifel ob in diesem Verfahren durch die für mich willkürliche Wahl des Generalbundesanwaltes hinsichtlich der angeklagten Personen und der angeklagten Orte tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben und damit den grundgesetzlich garantierten Grundrechten der Angeklagten entsprochen wird. Ich würde für meinen, unseren Mandanten nicht gegen die Zulassung der Anklage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in diesem Zusammenhang remonstrieren wollen, wenn nicht bei der Verteidigung insgesamt erhebliche Bedenken gegen die Gesamtzuständigkeit in den drei Verfahren bestünden.
Dieser nach Auffassung der Verteidigung willkürlichen Wahl der Anklagebehörde trete ich entgegen mit der Fragestellung, ob auch und insbesondere für die angeklagten Personen in diesen Verfahren die Beachtung der grundgesetzgemäßen garantierten Rechte zwingend sein muss.
Die Aburteilung durch den gesetzlichen Richter ist ein Grundrecht und nach meiner Auffassung zwingend. Die jeweiligen Senate der Oberlandesgerichte in Stuttgart, München und auch im hiesigen Verfahren in Frankfurt werden sich hierzu ihre Gedanken machen müssen und auf Grundlage der Verfahrensanträge der Prozeßbeteiligten eine Entscheidung zu fällen haben.
Was bedeutet das wiederum für dieses Verfahren, für den Anspruch auch der Angeklagten auf Rechtsschutz durch unser Grundgesetz und insbesondere für den von mir vertretenen Angeklagten Heinrich XIII. Prinz Reuß? Ein Rechtsstaat hat die Aufgabe auf Grundlage seines Grundgesetzes jeden Bürger im Rahmen seiner Gesetze gleichzustellen und zu behandeln. Wenn der Rechtsstaat an diesem Punkt versagt, stellt sich die Frage, ob das gesamte Verfahren nicht versagt? An dieser Stelle will ich es an diesem Punkt auch belassen.
Insoweit stellt sich die Frage, ob nicht ein Verfahren gegen alle Angeklagten in einem Gerichtssaal, an einem Gerichtsstandort auch vor dem Hintergrund seiner Praktikabilität hätte behandelt werden müssen. Zu welchen Problemen dies prozessual führt und welche Angeklagte im hiesigen Verfahren als Zeugen gehört werden müssen und was ist, wenn diese sich im hiesigen Verfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, wenngleich sie in ihrem eigenen Prozeß in Stuttgart oder München ausgesagt haben, will ich nicht weiter ausführen. Nach meiner Auffassung ergibt sich hieraus ein Prozesshindernis.
Beim NSUProzess in München gab es zwar weniger Angeklagte aber eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten Nebenklägern mit Antragsrechten, also ebenfalls eine Quantität an Gerichts- und Verfahrenspersonen. Es ging auch.
Es gibt Zweifel für mich als Verteidiger aufkommen lassen, ob, unabhängig von den noch im weiterem zu erörterten Tatvorwürfen dieses Verfahren überhaupt geeignet ist, eine Verurteilung von Heinrich XIII. Prinz Reuß zulassen.
Das grundlegende Verständnis der Verteidigung ist, dass die Gewaltenteilung d. h. die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion in unserem Rechtsstaat gewährleistet bleibt. In diesem Zusammenhang möchte ich auf Interviews der Innenministerin Nancy Faeser hinweisen, die mehrfach im Vorfeld dieses Verfahrens geäußert hat, um welche Bedrohung es sich bei dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten handelt, deren Verhalten entsprechend kommentierte und dem strafrechtlichen Kontext eine Entscheidungsfindung suggeriert hat. Dies widerspricht nicht nur dem Anspruch der Verteidigung auf ein faires Verfahren, sondern auch dem Anspruch auf Respekt vor dem Institut der grundgesetzlich garantierten Teilung der Gewalten.
Die Frage ist doch, ob sich ein Angeklagter überhaupt einer politischen Forderung nach Verurteilung ausgesetzt sehen darf und muß und welche Folgen das für die Bewertung seiner persönlichen Schuld im Kontext eines Strafverfahrens hat? Sie merken, dass ich viele Fragen habe, deren Beantwortung nun diesem und den zwei weiteren Verfahren obliegt.
Auch mein Mandant Heinrich XIII. Prinz Reuß wünscht ebenfalls die Beantwortung dieser Fragen unter Berücksichtigung natürlich seiner persönlichen Einlassung zu den Anklagevorwürfen. In diesem Zusammenhang komme ich zu den Haftstatuten und der Behandlung meines Mandanten nicht nur innerhalb der Haft für ihn persönlich, sondern auch im Umgang mit Familie und seinen Verteidigern. Ich habe meinen Mandanten mehr als 20 x in der Haftanstalt besucht. Nachdem mich Heinrich XIII. Prinz Reuß bevollmächtigt hatte und ich ihn erstmals in der Haftanstalt aufgesucht habe musste ich mich mit besonderen Haftbedingungen aus dem Haftanordnungsbeschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof auf Veranlassung der Generalbundesanwaltschaft abfinden. Diese waren eine Trennscheibe, bei jedem Mandantengespräch bis heute und Verteidigerkorrespondenz mit dem Mandanten nur über die Institution des Leserichters. In meinem 1. Schriftsatz an die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes habe ich mich mit diesen Beschränkungen kritisch auseinandergesetzt. Mir wurde vorgehalten, dass ich doch das Gesetz lesen solle, da diese Beschränkungen in der Strafprozeßordnung befaßt seien und eine Rechtswidrigkeit nicht zu beachten wäre.
Ich habe recherchiert und habe festgestellt, dass diese Erweiterung der Strafprozeßordnung aus dem Maßnahmengesetzen zur Roten Armee Fraktion und der damaligen Nähe der Verteidiger zu den Terroristen ihre Notwendigkeit in der Gesetzgebung gefunden hätten. Ich habe recherchiert und festgestellt, dass diese Gesetze seit Jahrzehnten nicht in Haftfragen angewendet wurden. Der Austausch zwischen dem Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten mit dem Verteidiger sollte immer ungehindert und uneingeschränkt bestehen dürfen. Die Maßnahmengesetze und insoweit die dann übernommenen gesetzlichen Bestimmungen in der StPO haben dies nach dem gesetzgeberischen Willen eingeschränkt. Dieses Verfahren wurde verglichen mit den in den 70ern und 80er Jahren verübten terroristischen Angriffen gegen den Bestand der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland durch die Rote-Armee-Fraktion.
Es wurden gleiche Beschränkungen auferlegt. Ich habe das zunächst akzeptiert, mit fortlaufenden Verfahren allerdings immer weiter auch kritisiert. Heinrich XIII. Prinz Reuß möchte sich sicherlich zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift einlassen. Er möchte seine Sicht der Dinge erklären. Er möchte mitteilen, dass er kein Gewalttäter ist. Er möchte mitteilen und belegen, dass von ihm keine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Er möchte mitteilen, dass er zu keinem Zeitpunkt seines Lebens nur ansatzweise Gedanken der Gewalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, gegen ihre politischen Eirichtungen gehegt hat. Er möchte mitteilen, dass er größtenteils seines Lebens alleinerziehender Vater für 2 Kinder gewesen ist. Er möchte mitteilen, dass er als Ingenieur ein Interesse daran hatte, was die sogenannte „Erdallianz“ an technischer Überlegenheit darzubieten hatte. Er möchte mitteilen, warum er ein staats- und völkerrechtliches Interesse auf Grund der ILO-Konvention des Deutschen Bundestages und der UN Resoplutionen für Minderheitenrechte hatte. Er möchte mitteilen, wie es dazu kam, dass er Mitangeklagte kennenlernte. Er möchte mitteilen, dass er kein Reichsbürger ist und auch kein Rädelsführer einer Vereinigung ist, die den Staat stürzen wollte. Er möchte mitteilen, wie und unter welchen Umständen er Mitangeklagte im hiesigen aber auch in den Verfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart und beim Oberlandesgericht München kennengelernt hat. Er möchte mitteilen, dass er die meisten der Angeklagten an den 3 Gerichtsstandorten überhaupt nicht kannte.
Er möchte mitteilen, welche Einzelheiten im Zusammenhang mit der Anklageschrift aus einer anderen Sichtweise zu bewerten sind und welche einzelnen Fundstellen möglicherweise seine Unschuld belegen. Er möchte mitteilen, wie Kontakte zu den einzelnen Angeklagten entstanden oder nicht entstanden sind. Er möchte mitteilen, ob und wie es zu Treffen in seinem Schloß Waidmannsheil gekommen ist. Er möchte mitteilen, dass für ihn Gewalt keine Option gewesen ist, zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben. Er möchte mitteilen, was die von der Generalbundesanwaltschaft behauptete Proklamation eines Fantasiestaates Reuß, der zumindest über mehrere Jahrhunderte als souveräner Staat in Form des Fürstentums Reuß Ältere Linie und Jüngere Linie existent war, bedeuten sollte. Er möchte mitteilen, wie es zu bestimmten Dingen gekommen ist, die die Anklage beschreibt und was seine eigene Vorstellung und Intention war. Er möchte mitteilen, wie sein Leben verlaufen ist und welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn umgeben haben. Er möchte sich umfassend zum Tatvorwurf erklären und zu Einzelheiten in der Anklageschrift Stellung nehmen. Er möchte erklären, warum seine Kommunikation immer über offene Telekommunikation geführt wurde und gerade nicht subversiv und die Satellitentelefone eine andere als die durch die Annahme der Bundesanwaltschaft suggerierte Bedeutung hatten. Er möchte erklären, was sein Selbstverständnis zu Gewalt und Krieg ist. Er möchte erklären, dass er Mord und Totschlag ablehnt. Er möchte erklären, dass er Terrorismus ablehnt. Er möchte erklären was in den sozialen Netzwerken zur Erdallianz und zum Missbrauch, Ausnutzen und Töten von Kindern geschrieben wurde und warum er vom Schicksal der Kinderopfer überzeugt war und zur Rettung von Kindern Geld gegeben hat.
Allerdings sollen diese Erklärungen zunächst in einer kontrollierten Form über seine Verteidigung erfolgen, d.h. er möchte eine in vielen teilweise 5stündigen Besprechungen mit mir und teilweise auch mit den übrigen Verteidigern verfasste und durch mich in Gegenwart und unter Beachtung der Trennscheibe ohne Austausch des Geschriebenen erfassten Einlassung in diesem Prozeß zur Sache abgeben. Allerdings bin ich es, der von einer umfangreichen Stellungnahme abrät, die nicht redigiert und gegengezeichnet ist. Ich habe mehrfach beantragt, das Haftstatut im Hinblick auf den Leserichter aufzuheben. Das Gericht hat mir mitgeteilt und zu verstehen gegeben, dass es keine Veranlassung gäbe an der Integrität des Leserichters zu zweifeln. Denn ich hätte dass, was ich mit dem Angeklagten Heinrich XIII. Prinz Reuß in vielfältigen Mandatsbesuchen erarbeitet habe, diesem zugänglich machen. Der Austausch zwischen meinem Mandanten und mir erfolgt allerdings so das Haftstatut, über den Leserichter. Das heißt ich habe auf Grund der Trennscheibe die bei den Besprechungen zwischen mir, den übrigen Verteidigern und Prinz Reuß existiert keine Möglichkeit Schriftsätze auszutauschen. Ich müsste allerdings die diktierten und in meiner Kanzlei verschrifteten Schriftstücke meinem Mandanten zuleiten, weil dieser nicht nur Textpassagen ändern müsste, um die Authentizität seiner Angaben zu gewährleisten, sondern auch Namen oder Satzstellungen verändern, um dem Gesagten den entsprechenden Ausdruck zu verleihen. Es sind mittlerweile 70 Seiten als Entwurf mögliche Einlassung zum Anklagevorwurf mit Prinz Reuß erarbeitet, die aber nur einseitig kognitiv erfaßt sind, nämlich durch Diktat Verschriftung. I
Diese Verschriftungen sind nunmehr Prinz Reuß zuleiten, damit dieser redigiert, Satzstellungen verändert, Sinnhaftigkeit der von mir übernommenen Angaben seinerseits richtig stellt, Namen korrigiert, usw.
Es geht auch um korrekte Namensnennung weiterer entlastender Zeugen. Auf meine Anträge das Haftstatut zu ändern, um einen entsprechenden Austausch zwischen Verteidiger und Mandanten zu ermöglichen, ohne dass der Leserichter beteiligt ist, hat das Gericht bislang ablehnend reagiert. Auf Grund der öffentlichen Kenntnisnahme von Inhalten nicht nur zum Tatvorwurf, sondern auch aus den Akten und der Anklage, die erst heute öffentlich verlesen werden durfte und damit öffentlich zugänglich ist, ist die Verteidigung mit einem gewissen Vorbehalt tätig und will auch im Namen des Angeklagten Heinrich XIII. Prinz Reuß keine Erklärungen zur Sache derzeit abgeben. Die theoretische Möglichkeit, dass über die Poststelle und die Verteilersysteme der Gerichte und Haftanstalten erneut aus „Ermittlerkreisen“ bekannt gewordene Informationen an die Öffentlichkeit dringen, ohne dass diese im Prozess originär ihre Erörterung gefunden haben, ist für die Verteidigung nicht hinnehmbar.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil viele Inhalte aus den Akten bereits vor Erörterung im Rahmen der Hauptverhandlung bekannt wurden.
Insoweit beantrage ich bereits jetzt in diesem Opening Statement, dass nicht nur die Verschriftlichung meiner Erklärung, zu Protokoll genommen wird, sondern auch, dass das Gericht über eine Änderung des Haftstatuts im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Verteidiger/den Verteidigern entscheidet und sowohl die Trennscheibenregelung als auch die Einrichtung des Leserichters aufhebt. Ich halte dies für eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigung, die eine effektive Verteidigung in diesem Verfahren, insbesondere vor dem Hintergrund der öffentlichen Vorverurteilung und der Tatsache, dass die Verteidigung zur Kenntnis nehmen mußte, dass viele Akteninhalte bereits medial bekannt geworden sind, einschließlich der Verhaftung meines Mandanten, die medial inszeniert wurde, nicht gewährleistet.
Die Verteidigung ist in der Ausübung ihrer Verteidigertätigkeit gehindert. Der Angeklagte möchte sich umfangreich zur Person und zu Sache einlassen, weil diese Gesamtwürdigung für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung ist, allerdings nicht mit der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Austausch zu seinen Verteidigern.
Ein Eröffnungsplädoyer sollte immer auch die Schwachstellen der Anklage und der durch die tatsächliche und rechtlich begründete Schaffung vollendeter Tatsachen behinderte Verteidigung aufzeigen und in öffentlicher Verhandlung hierfür Kritik beanspruchen.
Als Jurist habe ich gelernt wie ich das unmittelbare Ansetzen zur Tat im Bereich des Versuches zur Begehung einer Straftat, sofern der Versuch angeklagt ist, zu bewerten habe. Wann ist im Fall eines versuchten Tötungsdeliktes das erforderte unmittelbare ansetzen zu Tat tatbestandsmäßig. Eine sehr juristische Formulierung, die verlangt, dass im Rahmen des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung, nehmen wir im Beispielsfall den Versuch eines Tötungsdeliktes verwirklicht ist. Ich halte eine geladene Pistole in der Hand und ziele damit auf den mir gegenüberstehenden Menschen. Ist mir in dieser Situation der Versuch der Tötung eines Menschen rechtlich vorwerfbar? Nein! Ich habe den Finger am Abzug! Ist mir in diesem Moment der Versuch der Tötung eines Menschen vorwerfbar? Nein! ich entriegele die Sicherung der Waffe und habe den Finger am Abzug. Ist mir der Versuch der Tötung eines Menschen jetzt schon vorwerfbar? Möglicherweise! Ich habe den Finger am Abzug und drücke wie im vorbeschriebenen Fall die 1. Raste mit dem Finger. Habe ich in diesem Augenblick den von der Rechtsprechung geforderten Moment, jetzt geht es los, bereits überwunden! Wahrscheinlich! In diesem Moment wäre ich eines Tatvorwurfes eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig. ich entscheide mich aber aus individuellen Motiven heraus nicht den Finger am Abzug zu halten und 1. Raste wieder zurückzuschalten, ziehe die Waffe zurück. Bin ich jetzt noch strafbar? Die Rechtsordnung belohnt dieses Verhalten von mir und behauptet zu meinen Gunsten eine Rückkehr in die Realität. Ich bin vom unbeendeten Versuch zurückgetreten. Ich bleibe straflos. Nehmen wir dieses Gleichnis mit in unser Verfahren, dass die Anklageschrift in wertender Weise beschreibt und die der Generalbundesanwalt soeben verlesen hat. Wenn die vorbereitete Einlassung meines Mandanten, wenn die Zeugenvernehmung der in München angeklagten Dr. Gorgas und Dr. Ritter, wenn die umfangreichen Tatsachen erörtert worden sind und werden, was bleibt dann von dem Vorwurf der staatsgefährdeten Tätigkeit dem angeblichen Beitritt von unserem Mandanten zu einer vermeintlichen terroristischen Vereinigung und der Annahme, es hätte überhaupt eine terroristische Vereinigung gegeben, übrig?
Meines Erachtens, nicht viel!
Ich weiß, was mein Mandant mir geschildert hat. Ich weiß welche Umstände von Bedeutung sind und welche Umstände zur Entlastung meines Mandanten herangezogen werden müssen. Ich würde diese gerne heute hier als Einlassung von Prinz Reuß, dessen Name für alle staatsfeindlichen Subjekte in Verbindung genommen wird, abgeben. Ich bin auf Grund der vorgenannten Gründe ebenso wie meine Verteidigerkollegen daran gehindert. Wir werden eine Einlassung abgeben, wenn der hiesige Senat am Oberlandesgericht Frankfurt bereit ist, was ich beantrage, das Haftstatut im Zusammenhang mit der Beschränkung des direkten Austausches mit dem Verteidiger aufzuheben.
Ist es nicht eine Ohrfeige an die Opfer und tatsächlichen Opfer des Terrorismus der Rote-Armee- Fraktion, wenn man kolportiert und in die Öffentlichkeit setzt, dass das hiesige Verfahren um die Gruppe der vermeintlichen „Reichsbürger“ Heinrich XIII. Prinz Reuß das größte Terrorverfahren der Nachkriegszeit ist? Bei den Terroranschlägen der Roten Armee Fraktion sind 61 Personen auf Grund von Detonationen, gezielten Entführungen oder Mordanschlägen, Flugzeugentführungen usw. ums Leben gekommen. Im hiesigen Verfahren wird Heinrich XIII. Prinz Reuß vorgeworfen, Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung zu sein und es wird gleichsam kolportiert, dass dieser. terroristischen Vereinigung und ihr Prozeß einer der größten der Nachkriegszeit sei. Allerdings gibt es keinerlei Opfer, d.h. getötete Menschen und anderweitig Geschädigte, d.h. verletzte Menschen in diesem Strafverfahren festzustellen.
Soweit die Bundesinnenministerin meint sich dahingehend öffentlich äußern zu müssen, dass die Gruppierung um Heinrich XIII. Prinz Reuß es handle sich um eine Gruppierung mit erheblichem Gefährdungspotential ist wiederum die Mißachtung der Trennung der Staatsgewalten. Das Verfahren wird aus Sicht der Verteidigung durch rechtsstaatlich zweifelhaft anmutende Begleitkommentare politisiert. Das sollte unterbleiben. Das gilt unabhängig von der bereits ausgeführten persönlichen Schuld, deren Feststellung diesem Strafverfahren vorbehalten bleiben muss und zwar ausschließlich und im Verhältnis zu jedem der hier angeklagten Damen und Herren.
Eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ein vorgeworfener gewaltsamer Umsturz der in das Vorstellungsbild von Heinrich XIII. Prinz Reuß durch die wertende Anklage ohne nachhaltigen Tatsachenbezug auch in Anbetracht der Voraussetzung einer subjektiven, d.h. willentlichen Tatbestandserfüllung gesetzt wird, bleibt die Anklage schuldig. Vielmehr stellt die Anklageerhebung und die „aus Ermittlerkreisen und aus Sicht der Verteidigung“ lancierte Information der Medienanstalten einschließlich der pressewirksam initiierten Verhaftung meines, unseres Mandanten eine nicht nur rechtsstaatswidrige Maßnahme mit Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte dar, sondern auch eine Verhöhnung der Opfer und Angehörigen der tatsächlich erlebten Terrorakte der Roten Armee Fraktion dar. Während es bei der Rote-Armee-Fraktion 61 Opfer gab, die durch Terroranschläge, wie Entführung, gezielte Attentate, Flugzeugentführungen, Banküberfälle, Sprengstoffexplosionen etc. getötet worden sind, gab es in diesem Verfahren keine Angriffe gegen Personen oder Leib oder Leben, geschweige denn andere terroristisch veranlassten Gewalttaten. Wenn also nun ein Gleichnis gezogen wird zwischen den festgestellten Verbrechen der Roten Armee Fraktion und dem hiesigen Verfahren um die angeblichen „Reichsbürger um Prinz Reuß“ ist es im Verhältnis zu meinem, unserem Mandanten eine haltlose Behauptung und gegenüber dem Angeklagten spekulativ. Insbesondere ist es spekulativ und durch nichts belegt, dass unserem Mandanten die Rädelsführerschaft vorgehalten wird. Auch dieses wird nachhaltig in Abrede gestellt. Die durchzuführende Hauptverhandlung und die bereits in der Anklageschrift mitgeteilten Tatsachen wurden durch die Generalbundesanwaltschaft fehlerhaft bewertet. Ein Gleichnis zur Roten Armee Fraktion liegt ebenso wenig vor, wie die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat. Dies unabhängig von den in der Anklage geschilderten irrwitzigen Vorstellungsbildern.
Während andere, die in diesem Verfahren als Zeugen auftreten, beispielsweise der Zeuge Niemeier, Exmann von Sarah Wagenknecht, im Flugzeug vor dem 15.09.2022 die Suspendierung der BRD-Verwaltung ausruft und sich auf dem Weg nach Russland als Exilregierung bezeichnet, um dann den Außenminister der Russischen Föderation Lawrow zu treffen und sich mit ihm ablichten lässt und anschließend weitere Polit- / und Wirtschaftsgrößen in Russland trifft, bleibt diese Verhalten Ahndungslos. Auch diese Tatsachen müssen aufgeklärt werden. Nehmen wir eine verkehre Welt wahr oder ist die Anklagebehörde ignorant.
Während der Vorbereitung auf diesen Prozeß habe ich ebenfalls in den öffentlichen Medien zur Kenntnis genommen, dass ca. 1.000 Personen in Hamburg für die Errichtung eines Kalifats demonstriert haben. In aggressiver Weise wurden Reden gehalten und staatsfeindliche Plakate hochgehalten. Der Anfangsverdacht für eine terroristische Vereinigung dürfte sich allemal auch vor dem Hintergrund er hiesigen Anklage erschließen. Ob die Generalbundesanwaltschaft Durchsuchungen plant, obgleich ein Anfangsverdacht vorliegt, ist bislang nicht belegt. Das Auffinden von Waffen bei diesen 1.000 „Demonstranten“ wird unterstellt.
Auch die Annahme im hiesigen Verfahren, das die vermeintliche Gruppierung um Prinz Reuß von sich aus Gewalt ausüben wollte und dass der von uns vertretene Mandant an Umsturzplänen beteiligt gewesen ist, ist spekulativ und nach dem Inhalt der Akten wenig nachvollziehbar.
Wir haben mittlerweile ca. 470 000 Seiten Akteninhalt. Diese sind zusammengestellt durch die Bundesanwaltschaft in Verantwortung, als auch durch Landeskriminalämter und Verfassungsschutzbehörden. Wenn wir 470 000 Seiten lesen und bearbeiten wollen, benötigen wir immensen Zeitaufwand. Unterstellt, dass man 100 Seiten Akten am Tag liest, ergibt sich aus einer leicht nachvollziehbaren mathematischen Formel, dass bei täglicher Leseleistung von 100 Seiten, die nicht bearbeitet, sondern nur gelesen wurden, 11 Jahre benötigt werden. Insgesamt habe ich den Eindruck, dass eine umfassende Aktenkenntnis auf Grund des Umfangs nicht existieren kann.
Wir können das herunterbrechen und abstufen in der Anzahl der gelesenen Akteninhalte. Insgesamt meint die Verteidigung von Heinrich XIII. Prinz Reuß, dass wir hier auf Grundlage unvollständiger Aktenkenntnis verhandeln und deswegen ein jahrelanges Verfahren zur Feststellung von Schuld und Nichtschuld, bevorsteht.
Insgesamt bin ich der Auffassung, dass es zwingend erforderlich ist, dass Heinrich XIII. Prinz Reuß sich zum Tatvorwurf einlässt, was auch von ihm gewünscht wird und hierzu die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Verteidigung in Abstimmung mit dem Mandanten die bereits im Rohentwurf vorliegender Einlassung abgeben kann.
Als Verteidiger von Heinrich XIII. Prinz Reuß gehe ich davon aus, dass unser Mandant weder Rädelsführer noch Gründer noch Mitglied einer terroristischen Vereinigung war, noch einer solchen beigetreten ist, und daher von ihm eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland ausging.
Ich verteidige nicht die Tat, sondern den Menschen, der hinter diesem Tatvorwurf steht.
Roman von Alvensleben
Frankfurt, den 23.05.2024
Fachanwalt für Strafrecht
Hallo, da ich sicher für Sie interessante Informationen haben und zudem Herrn Reuß persönlich kennen lernen durfte, als auch selbst hier betroffen, wenn auch nicht angeklagt, werde ich mich morgen bei Ihnen melden und gerne als Zeuge für Ihren Mandanten und die anderen als Zeuge aussagen, sofern das gewünscht wird. LG